Bitte auf die Fristen achten...
Mit dem neuen Jahr möchten wir alle Antragsteller*innen für Zuschüsse nach unseren Richtlinien A - D an folgende Fristen erinnern:
Abrechnungen & Verwendungsnachweise für 2025er Maßnahmen
Mitgliedsverbände des KJR
- Gesamtverwendungsnachweise nach den Richtlinien A - C von Mitgliedsverbänden des Kreisjugendrings
Abgabe bis zum 15.Februar 2026 beim KJR - Sonderregelung für Richtlinie A:
Ortsgruppen von KJR-Mitgliedsverbänden müssen ihre Einzelabrechnungen für Richtlinie A immer rechtzeitig vorher an ihren Kreisverband senden, nicht an den KJR !
Termine sind bei den jeweiligen Kreisverbänden zu erfragen. - Für Anträge nach Richtlinie D (Material für die Jugendarbeit) gilt grundsätzlich:
Die Abrechung des Materials muss bis zum 15.10. des Antragsjahres beim KJR eingegangen sein
Sonstige Freie Träger
- Für alle sonstigen Antragsteller*innen gilt für die Richtlinien A - C:
Abgabe der Verwendungsnachweise bis spätestens 6 Wochen nach Maßnahmeende beim KJR - Für Anträge nach Richtlinie D (Material für die Jugendarbeit) gilt grundsätzlich:
Die Abrechung des Materials muss bis zum 15.10. des Antragsjahres beim KJR eingegangen sein
Neuanträge für das Maßnahmejahr 2026
Mitgliedsverbände des KJR
- Alle Anträge für alle Richtlinien (A - D):
Diese müssen bis zum 01.März 2026 beim Kreisjugendring eingegangen sein. - Sonderregelung für Ortsgruppen von KJR-Mitgliedsverbänden für Richtlinie A:
Diese Ortsgruppen senden ihre Einzelanträge für Richtlinie A immer rechtzeitig vorher an ihren Kreisverband, nicht an den KJR !!!
Termine sind bei den jeweiligen Kreisverbänden zu erfragen oder befinden sich in den Antragsdateien.
Sonstige Freie Träger
- Für alle sonstigen Antragsteller*innen gilt grundsätzlich:
Alle Anträge für alle Richtlinien (A - D) müssen bis zum 01.März 2026 beim Kreisjugendring eingegangen sein.
Neu ab 2026:
die Übermittlung der Anträge erfolgt nun per Excel-Antragsdatei und Mail !
Alle Infos zu den Änderungen für das Maßnahmejahr 2026 hier...
Was tun bei verspäteten Anträgen ?
Grundsätzlich können Anträge auch nach dem 01.03. des laufenden Jahres eingereicht werden. In diesen Fällen kann über eine Mittelgewährung aber erst in einem Finanzausschuss im Herbst des laufenden Jahres entschieden werden. Hintergrund ist, dass z.B. nicht immer alle Veranstaltungen und Maßnahmen stattfinden oder die in der Gesamtheit beantragte Höhe der Fördermittel noch nicht ausgeschöpft wurde. Diese Restmittel können erst im Herbst ausreichend sicher prognostiziert werden. In der Praxis kann das aber bedeuten, dass Antragsteller*innen - wenn alle Mittel erschöpft sind - keine Förderung für diese Maßnahmen erhalten.