Änderung der Förderrichtlinien ab 2025

Auf der Mitgliedsversammlung des KJR am 29.Oktober 2024 wurden Änderungen in den Förderrichtlinien des Kreisjugendrings beschlossen. Neben einer neuen Struktur der Richtlinien wurden einige Punkte präzisiert und klarer geregelt. Die wichtigsten Änderungen findet ihr hier unten, die gesamten Förderrichtlinien gibt es hier zum Download...

1. Neue Struktur der Richtlinien

In der Richtlinie A (früher Richtlinie I) werden nun nur noch ausschließlich Freizeitmaßnahmen gefördert. Die frühere Richtlinie II wurde getrennt in Richtlinie B und C. Die Richtlinie D ersetzt die frühere Richtlinie III und enthält Präzisierungen zu den geförderten Materialien und Gegenständen.

Der KJR fördert im Rahmen des vom Main-Taunus-Kreis zur Verfügung gestellten Budgets:

  • Richtlinie A
    Freizeitmaßnahmen von Jugendverbänden inkl. Förderung nach sozialen Kriterien
  • Richtlinie B
    Außerschulische Jugendbildung
  • Richtlinie C
    Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit
  • Richtlinie D
    Material für die Jugendarbeit und den Ausbau von Jugendräumen


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2. Fördergrundsätze & Kinderschutz

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel im Interesse einer qualifizierten Jugendarbeit in freier und gemeinnütziger Trägerschaft zu verwenden. Dazu sind die Fördergrundsätze und die Standards zum Kinderschutz zu beachten.

Fördergrundsätze

  • Antragsberechtigt sind die Mitgliedsverbände des Kreisjugendringes und deren Untergliederungen sowie sonstige gemeinnützige freie Träger der Jugendarbeit mit Sitz im Main-Taunus-Kreis
  • Die zur Verfügung gestellten Mittel sind verantwortungsvoll, nachvollziehbar und wirtschaftlich zu verwenden.
  • Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  • Zuschüsse Dritter, z.B. von öffentlichen Stellen oder Förderinstitutionen, müssen von den Zuwendungsempfängern primär in Anspruch genommen, angegeben und auf die Gesamtkosten der Maßnahme angerechnet werden.
  • Im Rahmen einer geförderten Maßnahme darf kein finanzieller Überschuss durch die Zuwendung des KJR erwirtschaftet werden (=Defizitförderung).
  • Die Träger der Veranstaltungen bzw. die Kreisverbände müssen alle Originalbelege mindestens 10 Jahre aufbewahren.
  • Sonstige Träger müssen dafür Sorge tragen, dass im Falle der Vereinsauflösung die Originalbelege der letzten 10 Jahre an den KJR übergeben werden.
  • Die Kreisverbände und der Kreisjugendring haben das Recht ,alle Originalbelege und das Programm von geförderten Maßnahmen von den Trägern anzufordern bzw. einzusehen.
  • Der KJR kann Zuwendungen in voller Höhe von den Trägern zurückfordern, wenn sie nicht im Sinne der Richtlinien verwendet oder auf Grundlage falscher Angaben gewährt wurden.
  • Zuwendungen des Kreisjugendrings erfolgen grundsätzlich nur auf Vereinskonten der Träger, nur in begründeten Ausnahmefällen auf private Bankkonten. Die Zuwendungen werden nicht in bar ausgezahlt.
  • Die Betreuungskräfte sollen den Anforderungen der Jugendleiter-Card genügen und ein Mindestalter von 16Jahren haben.
  • Die Träger von Maßnahmen haben sicherzustellen, dass die Teilnehmer*innen von Maßnahmen, die durch den KJR gefördert werden, unfall- und haftpflichtversichert sind. Die Antragsteller bestätigen dies durch rechtsverbindliche Unterschriften.
  • Nicht gefördert werden Maßnahmen, die nicht überwiegend im Rahmen der Jugendarbeit stattfinden. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen parteipolitischer, schulischer, gewerkschaftlicher, religiöser oder kommerzieller Art. Dies betrifft ebenso Maßnahmen, die den Charakter von Sportwettkämpfen oder Trainingslehrgängen haben und von Sportvereinen durchgeführt werden.
  • Ausgeschlossen von der Förderung sind ebenso Maßnahmen zur satzungsgemäßen Führung der Verbände (z.B. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen etc.) sowie Maßnahmen, die durch sonstige Richtlinien des Main-Taunus-Kreises bezuschusst werden.

Standards zum Kinderschutz

Alle Träger müssen Mindeststandards zur Sicherung des Kindeswohls in ihren Vereinen und Verbänden umsetzen. Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn die Träger sicherstellen, dass

  • nur Betreuer*innen eingesetzt werden, von denen ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wurde, das keine relevanten Eintragungen aufweist (Pflicht nach § 72a SGB VIII),
  • ein Schutzkonzept vorhanden ist und alle Betreuer*innen einen Verhaltenskodex unterzeichnet haben.

Grundlegende Infos zum Thema Schutzkonzepte findet ihr hier...

3. Infos von Erstantragstellern

Vereine und Verbände, die erstmals Zuschüsse beim KJR beantragen, müssen mit in den Richtlinien festgelegten Unterlagen ihre Förderwürdigkeit nachweisen.

Die Richtlinien stehen hier zum Download bereit, die Antragsformulare findet ihr bald unter den einzelnen Richtlinien !