Woher kommt die Förderung ?
Der Main-Taunus-Kreis fördert die Jugendarbeit der Verbände und Vereine aus dem Landkreis durch eine finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen für Maßnahmen und Materialien.
Die rechtliche Grundlage für diese Förderung bildet das Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe, abgekürzt SGB VIII. Dabei regelt § 11 Jugendarbeit die Inhalte und der § 12 Förderung der Jugendverbände bestimmt die Adressaten der Förderung. In § 74 Förderung der freien Jugendhilfe ist festgelegt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier der Main-Taunus-Kreis) die Träger der freien Jugendhilfe fördern soll und dabei über die Art und Höhe der Förderung - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel - nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
Rolle des Kreisjugendrings
In einem Vertrag ist das Verhältnis zwischen dem Main-Taunus-Kreis (MTK) als öffentlichem Jugendhilfeträger und dem Kreisjugendring Main-Taunus e.V. (KJR) als Verantwortlichem für das vom MTK zur Verfügung gestellte Budget zur Förderung der Jugendarbeit in freier Trägerschaft geregelt.
Danach verwaltet der Kreisjugendring die Fördermittel für die Jugendarbeit der Träger der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII im Auftrag des Main-Taunus-Kreises. Der KJR prüft Förderanträge und Abrechnungen und leitet die finanziellen Mittel an die Vereine und Verbände weiter. Diese Förderung erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die die Vertreter der Mitgliedsverbände gemeinsam mit dem Kreisjugendring erarbeitet haben.
Wie hoch sind die Zuschüsse ?
Über die Aufteilung der Fördermittel für die Mitgliedsverbände des KJR und sonstige gemeinnützige freie Träger der Jugendarbeit im Main-Taunus-Kreis beschließt der Finanzausschuss des KJR. Näheres dazu regelt die Geschäftsordnung des Finanzausschusses.
Wo und wie könnt ihr die Zuschüsse beantragen ?
Wo bzw. bei wem die Zuschüsse beantragt werden, hängt maßgeblich von der jeweiligen Förderrichtlinie ab. Zudem ist es wichtig, ob man selbst Mitglied im KJR ist, einer Ortsgruppe eines Kreisverbandes angehört oder Sonstiger Freier Träger der Jugendarbeit ist.
Antrags- bzw. Abrechungsformulare findet ihr auf den Seiten der jeweiligen Richtlinien.
Wie kommt ihr an das Geld ?
Zuschüsse werden in der Regel erst nach Beendigung der Veranstaltung/Fahrt bzw. nach der Anschaffung der benötigten Materialien ausgezahlt. Hierzu ist es nötig, dass ihr möglichst schnell eure Abrechnung und alle erforderlichen Nachweise an euren Kreisverband oder den Kreisjugendring schickt. Nach der vorgeschriebenen Prüfung werden dann die zugesagten Zuschüsse überwiesen. Bis dahin müsst ihr u.U. eure geplante Maßnahme zwischenfinanzieren. Tipps hierzu erhaltet ihr beim Kreisjugendring.
Wohin wendet ihr euch, wenn ihr Fragen habt?
Bei allen inhaltlichen Fragen zur Durchführung von Maßnahmen sowie zur Beantragung und Abrechnung von Zuschüssen könnt ihr euch gerne per eMail oder Telefon an unsere Geschäftsstelle wenden.
1. Welche Fördermöglichkeiten gibt es ?
Der KJR fördert im Rahmen des vom Main-Taunus-Kreis zur Verfügung gestellten Budgets:
- Richtlinie A
Freizeitmaßnahmen von Jugendverbänden inkl. Förderung nach sozialen Kriterien - Richtlinie B
Außerschulische Jugendbildung - Richtlinie C
Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit - Richtlinie D
Material für die Jugendarbeit und den Ausbau von Jugendräumen
2. Fördergrundsätze & Kinderschutz
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel im Interesse einer qualifizierten Jugendarbeit in freier und gemeinnütziger Trägerschaft zu verwenden. Dazu sind die Fördergrundsätze und die Standards zum Kinderschutz zu beachten.
Fördergrundsätze
- Antragsberechtigt sind die Mitgliedsverbände des Kreisjugendringes und deren Untergliederungen sowie sonstige gemeinnützige freie Träger der Jugendarbeit mit Sitz im Main-Taunus-Kreis
- Die zur Verfügung gestellten Mittel sind verantwortungsvoll, nachvollziehbar und wirtschaftlich zu verwenden.
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- Zuschüsse Dritter, z.B. von öffentlichen Stellen oder Förderinstitutionen, müssen von den Zuwendungsempfängern primär in Anspruch genommen, angegeben und auf die Gesamtkosten der Maßnahme angerechnet werden.
- Im Rahmen einer geförderten Maßnahme darf kein finanzieller Überschuss durch die Zuwendung des KJR erwirtschaftet werden (=Defizitförderung).
- Die Träger der Veranstaltungen bzw. die Kreisverbände müssen alle Originalbelege mindestens 10 Jahre aufbewahren.
- Sonstige Träger müssen dafür Sorge tragen, dass im Falle der Vereinsauflösung die Originalbelege der letzten 10 Jahre an den KJR übergeben werden.
- Die Kreisverbände und der Kreisjugendring haben das Recht ,alle Originalbelege und das Programm von geförderten Maßnahmen von den Trägern anzufordern bzw. einzusehen.
- Der KJR kann Zuwendungen in voller Höhe von den Trägern zurückfordern, wenn sie nicht im Sinne der Richtlinien verwendet oder auf Grundlage falscher Angaben gewährt wurden.
- Zuwendungen des Kreisjugendrings erfolgen grundsätzlich nur auf Vereinskonten der Träger, nur in begründeten Ausnahmefällen auf private Bankkonten. Die Zuwendungen werden nicht in bar ausgezahlt.
- Die Betreuungskräfte sollen den Anforderungen der Jugendleiter-Card genügen und ein Mindestalter von 16Jahren haben.
- Die Träger von Maßnahmen haben sicherzustellen, dass die Teilnehmer*innen von Maßnahmen, die durch den KJR gefördert werden, unfall- und haftpflichtversichert sind. Die Antragsteller bestätigen dies durch rechtsverbindliche Unterschriften.
- Nicht gefördert werden Maßnahmen, die nicht überwiegend im Rahmen der Jugendarbeit stattfinden. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen parteipolitischer, schulischer, gewerkschaftlicher, religiöser oder kommerzieller Art. Dies betrifft ebenso Maßnahmen, die den Charakter von Sportwettkämpfen oder Trainingslehrgängen haben und von Sportvereinen durchgeführt werden.
- Ausgeschlossen von der Förderung sind ebenso Maßnahmen zur satzungsgemäßen Führung der Verbände (z.B. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen etc.) sowie Maßnahmen, die durch sonstige Richtlinien des Main-Taunus-Kreises bezuschusst werden.
Standards zum Kinderschutz
Alle Träger müssen Mindeststandards zur Sicherung des Kindeswohls in ihren Vereinen und Verbänden umsetzen. Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn die Träger sicherstellen, dass
- nur Betreuer*innen eingesetzt werden, von denen ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wurde, das keine relevanten Eintragungen aufweist (Pflicht nach § 72a SGB VIII),
- ein Schutzkonzept vorhanden ist und alle Betreuer*innen einen Verhaltenskodex unterzeichnet haben.
Grundlegende Infos zum Thema Schutzkonzepte findet ihr hier...
3. Infos von Erstantragstellern
Vereine und Verbände, die erstmals Zuschüsse beim KJR beantragen, müssen mit in den Richtlinien festgelegten Unterlagen ihre Förderwürdigkeit nachweisen.