Freistellung in der Jugendarbeit

Was wäre das tägliche Leben ohne den Einsatz der Ehrenamtlichen in der sozialen Arbeit, im Brand- und Katastrophenschutz, dem Umweltschutz, im Sport, bei Veranstaltungen... ?

Ein Blick hinter die Kulissen offenbart, dass hinter dem Engagement Menschen stehen, die sich unermüdlich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und ein funktionierendes Miteinander einsetzen.

Besonders in Hessen wird dieses Engagement honoriert und bietet mit der Freistellung für Berufstätige und der Lohnkostenerstattung für die Arbeitgeber nach § 42 HKJGB ein besonderes Instrument zur Förderung des Ehrenamtes. Für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst gilt ein entsprechender Erlass des Hessischen Innenministeriums.

Ab 01.07.2025 gilt in Hessen ein digitales Antragsverfahren für auf Landesebene organisierte Verbünde (außer Sport und Sonstige Träger).


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Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 42 HKJGB gewähren, erstattet das Land Hessen die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten. Der Erstattungsanspruch muss innerhalb eines Jahres ab Entstehung beantragt werden. Dem Antrag ist eine Gehaltsabrechnung/Verdienstbescheinigung des Freistellungsmonats beizufügen. Die Lohnkostenerstattung erfolgt nach der Veranstaltung.

Die Prüfung des Anspruchs des Arbeitgebers auf Lohnkostenerstattung obliegt dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales (HAVS). Die Kostenerstattung von befürworteten Freistellungen erfolgt für die Arbeitgeber ab sofort ausschließlich über einen Online-Antrag. 

Weitere Informationen und den Link zum Online-Antrag findet man hier beim Regierungspräsidium Gießen


Alle Änderungen und grundsätzliche Informationen erfahrt ihr beim Hessischen Jugendring auf dieser Seite...