Freistellung & Corona

Bild §42

Der Hessische Jugendring weist auf seiner Seite auf den Umgang mit bereits befürworteten Freistellungen nach § 42 ff HKJGB hin.

Bei Ausfall von Maßnahmen

Beim Ausfall von Maßnahmen, für die bereits eine Befürwortung zur Freistellung nach § 42 ff. HKJGB beantragt wurde bzw. die Befürwortung bereits ausgestellt wurde, gilt folgendes:

  • Eine Stornierung der Befürwortung von Freistellungen beim Hessischen Jugendring ist nicht notwendig.
  • Allerdings sollte die ehrenamtliche Person, für die eine Freistellung beantragt wurde, möglichst frühzeitig durch den Träger über den Ausfall von Maßnahmen informiert werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber über den Wegfall der Maßnahme und somit der Freistellung durch den Arbeitnehmer informiert werden muss.
  • Auch beim Ausfall einer Maßnahme gilt das Nachteilsverbot nach § 45 HKJGB. Hieraus geht hervor, dass den ehrenamtlich Engagierten durch die Freistellung und somit auch durch die Rücknahme der Freistellung kein Nachteil entstehen darf.

Bei Veränderung von Maßnahmen

Wenn die Planung von Maßnahmen durch die aktuelle Situation angepasst werden muss, gilt Folgendes:

  • Solange sich der Zeitraum der Durchführung nicht verändert und die neu konzipierte Maßnahme ebenfalls unter den Anwendungsbereich des § 42 HKJGB fällt, ist die bereits erteilte Freistellung weiterhin gültig. Ein Neuantrag muss nicht gestellt werden.