Ganztagsbetreuung in den Ferien
Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFÖG, beschlossen schon 2021!) sieht zum 1. August 2026 die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter durch Anpassung des § 24 des SGB VIII vor. Danach besteht der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich und gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt. Dieser Anspruch ist lt. Gesetz grundsätzlich auch in unterrichtsfreien Zeiten zu erfüllen.
Dem Gesetzgeber liegen für den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung zahlreiche wohlbegründete sozial- und arbeitsmarktpolitische Überlegungen zugrunde. Gleichzeitig hat die Entscheidung für diesen Anspruch eine besondere Tragweite für das zukünftige Aufwachsen von Kindern in unserer Gesellschaft. Denn die Ganztagsförderung im Grundschulbereich wird die Lebenswelten vieler Kinder stark verändern.
Das Bündnis "Kindgerechter Ganztag" macht sich seit 2023 für eine kindgerechte Umsetzung des Rechtsanspruchs in Hessen stark. Es vereint die fachliche Expertise verschiedener Träger der Jugendhilfe im Bereich Ganztagsbildung, Jugendarbeit und außerschulische Jugendbildung und bietet konkrete politische Handlungsempfehlungen für die Umsetzung der Ganztagsbetreuung in Hessen.
Bei der Umsetzung des Gesetzes zur Ganztagsförderung hat der Gesetzgeber sicher dann festgestellt, dass der Rechtsanspruch auch in unterrichtsfreien Zeiten so einfach eben nicht zu erfüllen ist und das Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag währendder Schulferien (Wer denkt sich sowas aus ?) im März 2026 beschlossen oder "nachgeschoben".
Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
Im Kern handelt es sich dabei um eine Ausnahmeregelung für die Schulferienzeiten, wonach der künftige Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung (aus dem GaFÖG s.o.) in den Schulferienzeiten als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden.
Zur Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass eine Ferienbetreuung im Rechtsrahmen des § 24 Absatz 4 SGB VIII in der Fassung ab 1. August 2026 selbst unter großen Anstrengungen nicht flächendeckend angeboten werden kann. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wurde dann noch auf die große Bedeutung der Jugendarbeit eingegangen, fast schon verwunderlich bei nur 4% an den Gesamtausgaben in der Jugendhilfe...
Wie sich die öffentlichen und freien Träger der Jugendarbeit auf das Gesetz einstellen müssen, darüber schweigt sich der Bund aus. So kostet es den Bund auch nichts. Denn das "Gesetz" besteht aus nur einem Satz, der nach § 24 Absatz 4 Satz 3 eingefügt wird:
"In den Schulferien gilt der Anspruch (auf Ganztagsförderung - Red.) auch als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden."
Man darf darauf gespannt sein, wie dieses Gesetz umgesetzt wird. Hier trifft Offene Kinder- und Jugendarbeit (deren Inhalt sich ja maßgeblich auch am Wort "offen" orientiert) auf eine Pflichtaufgabe des Staats, nämlich dem Rechtsanspruch auf eine Betreuung bzw. Förderung des Kindes im Umfang von 8 Stunden pro Tag...
Dass dieser Rechtsanspruch massiv mit den Inhalten, der Struktur, den Konzepten und dem (nicht) zur Verfügung stehenden Personal in der Jugendarbeit kollidiert, scheint die Initiatoren des Gesetzentwurfs nicht zu stören.
Auch ist die Frage erlaubt, ob die Offene Kinder- und Jugendarbeit als Lückenbüßer herhalten muss. Vielleicht liegen hier auch Chancen, aber aktuell scheint das schwer vorstellbar.
Wahrscheinlich existieren jetzt - im April 2026 - noch keine verfestigten Konzepte zur Umsetzung des Gesetzes in der Praxis und man darf gespannt sein, ob und wie die offenen Kinder- und Jugendtreffs im Main-Taunus-Kreis hierauf reagieren.
Spannend bleibt es allemal - aber es wird schon deutlich, dass nicht alles was der Bundesgesetzgeber gut meint, auch in der Praxis in der Kommune gut geht...
